Stand: März 2003
§ 1
1.Der am 30.April 1984 gegründete Verein führt den Namen:
Freizeitmannschaft - 1984 - Ranselberg
2.Sitz des Vereins ist:
Dietrich-Bonhoeffer-Str.2, 65391 Lorch
3.Die Farben des Vereins sind:
Gelb - Blau
§ 2
1.Der Verein verfolgt ausschliesslich Zwecke zur Förderung und Pflege der Leibesübung und Kameradschaft.
2.Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.Es darf keine Person durch Aufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstig werden.
§ 3
1.Der Verein hat:
1.1. ordentliche Mitglieder
1.2. Jugendmitglieder
2.Ordentliche Mitglieder können Personen werden, die die Bestrebungen des
Vereins unterstützen
und die Vereinssatzung anerkennen. Sie sind berechtigt, an der
Mitgliederversammlung teilzunehmen,
Anträge zu stellen und bei Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung
ihres Stimm- rechts mitzuwirken.
Ab dem vollendeten 18.Lebensjahr sind sie wählbar.
3.Jugendliche können die Mitgliedschaft erwerben, wenn der
Erziehungsberechtigte sich einver- standen erklärt,
dass der Jugendliche nach angemessener Vorbereitung an Wettkämpfen
und Spielen teilnimmt. '
Jugendliche bis zum vollendeten 16.Lebensjahr haben kein
Stimmrecht.
4.Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium.
§ 4
1.Die Mitgliedschaft endet:
1.1. durch Tod,
1.2. durch Austritt, der schriftlich zu erfolgen hat,
1.3. durch Ausschluss durch das Präsidium,
1.3.1. bei groben Verstössen gegen die Vereinssatzung,
1.3.2. wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den
Verein seine Zwecke
und Aufgaben schädigend auswirken.
2.Der Ausschluss ist unter Darlegung der Gründe schriftlich zuzustellen.
§ 5
1.Die Mitglieder sind verpflichtet:
1.1. das Vereinseigentum und dem Verein zur Verfügung gestellten
Sporteinrichtungen
schonend und
pfleglich zu behandeln,
1.2. die Beiträge zu entrichten,
1.3. den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen.
§ 6
1.Organe des Vereins:
1.1. Präsidium
1.2. Mitgliederversammlung
2.Das Präsidium besteht aus:
2.1. Präsident
2.2. Vizepräsident
2.3. Schriftführer
2.4. Geschäftsführer
2.5. Schatzmeister
2.6. Sportkoordinator
2.7. Jugendwart
3.Das Präsidium wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für 2 Jahre
gewählt.
Scheidet zwischenzeitlich ein Präsidiumsmitglied aus, wird das verwaiste Amt
einem geeignetem Mitglied
vom Präsidium übertragen. Scheidet der Präsident oder Vizepräsident aus, sind
Neu- wahlen des Präsidiums innerhalb von 30 Tagen durchzuführen.
4.Das Präsidium tritt auf Vorschlag der Präsidenten oder auf Ersuchen von
mindestens 3 Präsidiumsmitglieder zusammen.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Präsidiumsmitglieder
gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Die Sitzungen sind nicht
öffentlich.
5.Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäss einberufene Versammlung aller Mitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.
6.Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre im 1.Quartal
statt.
Die Einberufung muss spätestens 14 Tage vor dem Termin, unter Angabe folgender
Tagesordnungspunkte erfolgen:
6.1. Geschäftsbericht,
6.2. Bericht der Kassenprüfer,
6.3. Aussprache über Geschäfts- und Kassenbericht,
6.4. Entlastung des Präsidiums,
6.5. Anträge des Präsidiums und schriftlich eingereichte Anträge der Mitglieder,
6.6. Anträge auf Satzungsänderung,
6.7. Wahl des Wahlvorstandes,
6.8. Neuwahlen des Präsidiums,
6.9. Wahl der Kassenprüfer.
7.Ausserordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch das Präsidium
einberufen werden,
wenn es im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag
von mindestens
einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstands verlangt
wird.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens 3 Wochen nach Eingabe
des Antrages schriftlich einzuberufen.
Die Einladung hat 14 Tage vorher zu erfolgen und zwar unter Angabe der
Tagesordnung.
8.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienen Mitglieder
beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmgleichheit gilt als
Ablehnung.
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der
anwesenden Mitglieder.
Wahlen erfolgen durch Handaufheben, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht.
Schriftliche Abstimmung,
Stimmzettel, muss erfolgen wenn zwei oder mehr Mitglieder kandidieren oder wenn
ein Mitglied dies beantragt.
9.Mitglieder,die in der Versammlung nicht anwesend sind, können gewählt
werden,
wenn ihre Zustimmung dem Wahlausschuss schriftlich vorliegt.
10.Vor Beginn der Mitgliederversammlung haben sich die stimmberechtigten
Mitglieder in eine Anwesenheitsliste einzutragen,
die nach Überprüfung durch das Präsidium dem Wahlausschuss als Wählerverzeichnis
zuzuleiten ist.
Dem Wahlausschuss ist eine gültige Vereinssatzung zur Abhaltung der Wahl zur
Verfügung zu stellen.
11.Vor der Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus 3 Mitgliedern und einem
Ersatzmitglied,
zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis
bekanntzugeben.
Die Mitglieder des Wahlausschusses sind wählbar. Für den betreffenden Wahlgang
haben sie ihr Amt niederzulegen.
Ihre Aufgaben sind von dem Ersatzmitglied wahrzunehmen.
12.Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom
Präsidenten und
Proto- kollführer zu unterschreiben ist. § 7 1.Die Aufgaben der
Präsidiumsmitglieder werden durch eine Geschäftsordnung geregelt.
(s.Anhang zur VS) 2.Ehrungen werden durch eine Ehrenordnung geregelt. (s.Anlage
zur VS)
§ 8
1.Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und
Wirtschaftlichkeit
ausschließlich zu Zwecken der Förderung und Pflege des Sports und der
Kameradschaft zu erfolgen.
2.Ausgaben,die nicht durch Einnahmen abgedeckt sind, dürfen nicht getätigt werden. Ausgaben sind vom Präsidium zu genehmigen.
3.Das Präsidium ist gegenüber der Mitgliederversammlung nachweis- und auskunftspflichtig.
§ 9
1.Den Kassenprüfern (1 Mitglied,1 Ersatzmitglied), die in der ordentlichen
Mitgliederversammlung gewählt werden,
obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenprüfung sowie die
Prüfung der Jahresabschlüsse.
2.Ein schriftlicher Prüfbericht, der sich ausschliesslich auf die
ordnungsgemässe
Kassen- und Rechnungsführung zu beziehen hat, ist bei der Mitgliederversammlung
vorzulegen.
3.Eine Ausfertigung des Prüfberichtes ist mindestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Präsidium zu übergeben.
4.Ein Präsidiumsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.
§ 10
1.Ein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11
1.Die Verteilung der Satzung an die Mitglieder wird aus wirtschaftlichen Gründen nicht vorgenommen.
2.Jedem Mitglied ist auf Antrag, Einblick in die Satzung durch die Präsidiumsmitglieder zu gewähren.
3.Eine vorübergehende Überlassung bis zu 15 Kalendertagen ist statthaft.
4.Geplante Satzungsänderungen bzw. -neufassungen sind 14 Tage vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern anzuzeigen und zugänglich zumachen.
§12
1.Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vermögen des Vereins einem wohltätigem Zweck zugeführt.
§13
1.Unterschriften der Präsidiumsmitglieder: (Diese sind nur im Original enthalten)